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Allgemeine Geschäftsbedingungen

RECRON-BEDINGUNGEN

Diese RECRON-Bedingungen wurden in Absprache mit Consumentenbond und ANWB im Rahmen der Selbstregulierungskonsultationen 'Coördinatiegroep Zelfreguleringsoverleg' (CZ) des sozioökonomischen Rates SER angenommen, und sie sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Artikel 1: Definitionen

Unter diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  1. Urlaubsunterkunft: Zelt, faltbarer Wohnwagen, Wohnwagen, (permanenter) Caravan, Bungalow, Sommer

    Heim, Schleppkabine und ähnliches;

  2. Unternehmer/Erholungsunternehmer: das Unternehmen,

    Institution oder Vereinigung, die den Urlaub anbietet

    Unterkunft für den Urlauber;

  3. Urlauber: die Person, die in den Vertrag eintritt

    die Ferienunterkunft betreffend;

  4. Co-Teilnehmer: die Person(en), die mit aufgelistet sind im

    Vertrag;

  5. dritte Partei: eine andere Person als der Urlauber

    und/oder ihr(e) Miturlauber;

  6. festgelegter Preis: die Gegenleistung, die für die

    Nutzung der Unterkunft gezahlt wird; dabei muss auf einer Preisliste angegeben sein, was im Preis inbegriffen ist und was nicht;

  7. Kosten: alle Kosten für den Unternehmer, die mit der Ausübung der Tätigkeit im der Freizeitbusiness zusammenhängen;

  8. Informationen: schriftliche/elektronische Informationen über die Nutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln bezüglich der Unterkunft;

  9. Schiedskommission: 'Geschillencommissie Recreatie’, sektorielle Schiedskommission in Den Haag, bestellt von ANWB/Consumentenbond/ RECRON;

  10. Stornierung: die schriftliche Kündigung des Vertrages durch den Urlauber vor dem effektiven Aufenthaltsdatum.

  11. ein Streitfall: wenn eine Beschwerde des Urlaubers an den Unternehmer nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst wird.

Artikel 2: Inhaltliche Vereinbarung

  1. Der Unternehmer stellt dem Urlauber zu Erholungszwecken, d.h. nicht zum ständigen Aufenthalt, eine Ferienunterkunft der vereinbarten Art oder des vereinbarten Typs für den festgelegten Zeitraum und den festgelegten Preis zur Verfügung.

  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Urlauber die schriftlichen Informationen, auf deren Grundlage auch dieser Vertrag abgeschlossen wird, im Voraus zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer teilt Änderungen daran dem Urlaubsnehmer immer rechtzeitig schriftlich mit.

  3. Sollten die Informationen wesentlich von den Informationen abweichen, die bei der Annahme des Vertrags angegeben wurden, hat der Urlaubsnehmer das Recht, den Vertrag kostenfrei zu kündigen.

  4. Der Urlaubsnehmer ist verpflichtet, sich an den Vertrag und die damit verbundenen Informationen zu halten. Er stellt sicher, dass Mitreisende und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder bei ihm wohnen, sich an den Vertrag und die damit verbundenen Informationen halten.

  5. Wenn das, was in der Vereinbarung und/oder den zugehörigen Informationen festgelegt ist, im Widerspruch zu den RECRON-Bedingungen steht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dies lässt unberührt, dass der Urlaubsnehmer und der Unternehmer zusätzliche Vereinbarungen treffen können, wobei zum Vorteil des Urlaubsnehmers von diesen Bedingungen abgewichen wird.

Artikel 3: Dauer und Ende des Vertrags

Das Abkommen endet nach Ablauf des festgelegten Zeitraums rechtmäßig, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung bedarf.

Artikel 4: Preis und Preisänderungen

1. Der Preis wird auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätze festgelegt, die vom Unternehmer bestimmt werden.

2. Wenn nach der Festlegung des Festpreises aufgrund einer erhöhten Belastung des Unternehmers Mehrkosten durch eine Änderung von Gebühren und/oder Abgaben entstehen, die die Ferienunterkunft oder den Erholungssuchenden direkt betreffen, können diese auch nach Vertragsabschluss an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.

Artikel 5: Bezahlung

1. Der Urlaubsnehmer muss die Zahlungen in Euro vornehmen, sofern nicht anders vereinbart, unter Berücksichtigung der festgelegte Bedingungen.

2. Wenn der Urlaubsnehmer seine Zahlungsverpflichtung trotz vorheriger Mahnung binnen einer 2-Wochen-Frist nicht oder nicht angemessen erfüllt, hat der Unternehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Unternehmers auf vollständige Begleichung des festgesetzten Preises.

3. Ist der Unternehmer am Tag der Anreise nicht im Besitz des gesamten fälligen Betrags, hat er das Recht, dem Urlaubsnehmer den Zugang zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Rechts des Unternehmers auf volle Abrechnung des vereinbarten Preises.

4Die außergerichtlichen Kosten, die dem Unternehmer nach der Mahnung üblicherweise entstehen, gehen zu Lasten des Urlaubsnehmers. Wird der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig beglichen, wird nach schriftlicher Mahnung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag angerechnet.

Artikel 6: Stornierung

1. Im Falle einer Stornierung zahlt der Urlaubsnehmer eine Entschädigung an den Unternehmer. Sie beträgt:
- Im Falle einer Stornierung mehr als drei Monate vor

dem Datum des Inkrafttretens 15 % des vereinbarten Preises;
- Im Falle einer Kündigung zwischen drei bis zwei Monaten vor dem Datum des Inkrafttretens 50% des vereinbarten Preises;

- Im Falle einer Kündigung zwischen zwei und einem Monat vor Inkrafttreten 75% des vereinbarten Preises;

- Im Falle einer Stornierung innerhalb eines Monats vor Inkrafttreten 90% des festgelegten Preises;

- Im Falle einer Stornierung innerhalb eines Monats vor Datum des Inkrafttretens 90% des festgelegten Preises;

- Im Falle einer Stornierung ab dem Datum des Inkrafttretens 100% des festgelegten Preises.

2. - Im Falle einer Stornierung ab dem Datum des Inkrafttretens werden 100 % der Entschädigung, nach Abzug der Verwaltungskosten, anteilig zurückerstattet, wenn der Platz auf Vorschlag des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmers von einem Dritten für den gleichen Zeitraum oder einen Teil davon reserviert wird.

Artikel 7: Verwendung durch eine Drittpartei

1. Die Nutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur zulässig, wenn der Unternehmer seine schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat.

2. Die Erteilung der Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden, die in diesem Fall vorher schriftlich festgelegt werden müssen.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise - Urlaubsnehmer

Der Erholungsnehmer schuldet den vollen Preis für die festgesetzte Tarifperiode.
Artikel 9: Vorzeitige Beendigung durch den Unternehmer und

Evakuierung im Falle eines Zuwiderhandelns

und oder einer illegalen Handlung

1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. Wenn der Urlaubsnehmer, Miturlauber und/oder Dritte

v er en ig in g v a n r ec r ea t ieo n d er n emer s n ed er l a n d

Parteien

Parteien

nicht

vakantieverblijven

nicht oder nicht angemessen die Verpflichtungen aus dem Abkommen, die damit verbundenen Informationen und/oder staatlichen Vorschriften trotz vorheriger schriftlicher Vereinbarung einhalten, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass nach den Maßstäben der Vernunft und Fairness nicht vom Unternehmer verlangt werden kann, dass die Vereinbarung fortgesetzt wird;

b.Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Warnung den Unternehmer und/oder andere Urlauber stört oder die gute Atmosphäre in oder auf dem Gelände oder in der unmittelbaren Umgebung stört;

c. Wenn der Urlaubsnehmer trotz vorheriger schriftlicher Warnung die Ferienunterkunft unter Verletzung der Nutzungsbedingungen nutzt.

  1. Wünscht der Unternehmer eine vorzeitige Annullierung und Evakuierung, muss er die Wiederherstellung durch persönliche Übergabe einer schriftlichen Erklärung mitteilen. In diesem Schreiben muss der Urlaubsnehmer auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Streitfall der Schlichtungskommission vorzulegen. Die schriftliche Verwarnung kann in dringenden Fällen entfallen.

  2. Nach der Stornierung muss der Urlaubsnehmer dafür sorgen, dass die Ferienunterkunft so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, geräumt und das Gelände verlassen wird.

  3. Der Urlaubsnehmer bleibt grundsätzlich verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen.

Artikel 10:Gesetzgebung und Regelungen

  1. Der Unternehmer stellt zu jeder Zeit sicher, dass die Ferienunterkunft, sowohl innen als auch außen, alle Umwelt- und Sicherheitsstandards erfüllt, die (potentiell) von den Behörden für die Ferienunterkünfte vorgeschrieben sind.

  2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften strikt einzuhalten. Er sorgt auch dafür, dass Mitreisende und/oder Dritte, die ihn besuchen und/oder sich bei ihm aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften strikt einhalten.

Artikel 11: Wartung und Installation

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Freizeiteinrichtungen und die zentralen Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

  2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, die Ferienunterkunft und die unmittelbare Umgebung während der Gültigkeitsdauer des Vertrages in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich zuvor befand.

  3. Es ist dem Urlaubsnehmer, den Miturlaubern und/oder Dritten nicht gestattet, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu beschneiden oder ähnliche Aktivitäten auszuführen.

Artikel 12: Haftung

  1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für andere als Schäden aus Verletzung und Tod ist auf maximal
    € 455.000 pro Ereignis beschränkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, hierfür eine Versicherung abzuschließen.

  2. Der Unternehmer haftet nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände, es sei denn, es geschieht aufgrund eines Mangels, der dem Unternehmer zuzuschreiben ist.

  3. Der Unternehmer haftet nicht für die Auswirkungen extremer Wetterbedingungen oder anderer Arten höherer Gewalt.

  4. Der Unternehmer haftet für Störungen in den Versorgungseinrichtungen, es sei denn, er kann sich auf höhere Gewalt berufen.

  5. Der Urlaubsnehmer haftet gegenüber dem Unternehmer für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen seinerseits, der Miturlauber und/oder Dritter verursacht werden, soweit es sich um Schäden handelt, die dem Urlaubsnehmer, den Miturlaubern und/oder Dritten zuzurechnen sind.

  6. Der Unternehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem der Urlauber Störungen gemeldet hat, die von anderen Urlaubern verursacht wurden.

Artikel 13: Regelung von Streitigkeiten

  1. Für den Urlaubsnehmer und den Unternehmer sind die Entscheidungen der Schlichtungskommission bindend.

  2. Auf alle Streitigkeiten bezüglich des Vertrags ist das niederländische Recht anwendbar. Die Schlichtungskommission, 'Geschillencommissie', oder alternativ ein niederländisches Gericht, ist ausschließlich für diese Streitigkeiten zuständig.

  3. Im Falle einer Streitigkeit über die Annahme oder die Umsetzung dieser Vereinbarung muss die Streitigkeit spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlaubsnehmer dem Unternehmer die Beschwerde schriftlich oder in einer anderen von der Schlichtungskommission zu bestimmenden Form vorgelegt hat, eingereicht werden.

    Wenn der Unternehmer der Schlichtungskommission einen Streitfall vorlegen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen darüber zu äußern, ob er sich der Schlichtungskommission stellen will oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach Ablauf der genannten Frist als befreit betrachtet.

Wo immer in den Bedingungen von einer Schlichtungskommission die Rede ist, kann ein Streitfall dem Gericht vorgelegt werden. Hat der Urlaubsnehmer den Streitfall der Schlichtungskommission vorgelegt, ist der Unternehmer an diese Wahl gebunden.

  1. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Verordnung der besagten 'Geschillencommissie Recreatie' verwiesen. Diese Schlichtungskommission ist nicht befugt, einen Streitfall zu untersuchen, der Krankheit, Verletzung, Tod oder die Nichtzahlung einer Rechnung betrifft, die nicht auf einer materiellen Beschwerde beruht.

  2. Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Entschädigung zu zahlen.

Artikel 14: Compliance-Garantie

  1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds gegenüber dem Urlaubsnehmer, die diesem durch eine bindende Beratung der Schlichtungskommission auferlegt wurden, unter den zwischen RECRON und der 'Stichting Geschillencommissie voor Consumentenzaken' festgelegten Bedingungen unterstützen, wenn der betreffende Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht innerhalb der für ihn in der bindenden Beratung festgelegten Frist nachgekommen ist.

  2. Hat der Unternehmer die verbindliche Beratung innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Ausstellungszeitpunkt dem Zivilgericht zur Beurteilung vorgelegt, so wird die mögliche Einhaltung der verbindlichen Beratung bis zur Entscheidung des Zivilgerichts aufgeschoben.

  3. Für die Anwendung der Compliance-Garantie ist es erforderlich, dass der Urlaubsnehmer einen schriftlichen Antrag an RECRON stellt.

Artikel 15: Änderungen

Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschließlich durch Beratung mit Verbraucherorganisationen, im vorliegenden Fall vertreten durch ANWB und Consumentenbond, vorgenommen werden.